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24.02.21

Transparenzregister: Update des DOSB zur Gebührenbefreiung vom Transparenzregister



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Aktuell erhalten Vereine, einen Gebührenbescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020. Seit 2017 gibt es im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche das  Transparenzregister, in dem auch Vereine erfasst sein müssen. Deren (Index-) Daten werden automatisch aus dem Vereinsregister übernommen.

Die Informationen zur Gemeinnützigkeit liegen bei den Finanzämtern. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeits-register aufzubauen. Sobald dieses existiert, wäre ein automatischer Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung möglich.

 

Auf Antrag können sich Sportvereine von der Gebührenpflicht (pro Jahr 4,80 Euro) zukünftig befreien lassen. Dem Antrag, der nur per Email eingereicht werden kann, müssen der aktuelle Vereinsregisterauszug, der Nachweis der Gemeinnützigkeit sowie die Identitätsbestätigungen der Vorstandsmitglieder beigefügt sein. Der Antrag muss an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de gesendet werden und gilt jeweils für die Dauer der Gemeinnützigkeit des Vereins. Wir empfehlen allen Vereinen, die noch keinen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, den Antrag ab sofort, spätestens bis zum 31.12.2021 zu stellen. Da eine Befreiung von der Gebühr rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr möglich ist, sind die Vereine verpflichtet, die aktuelle Rechnung für die Jahre 2017 bis 2020 zu bezahlen. Die Gebühr kann nicht rückwirkend erlassen werden.

 

Der DOSB hat mit Stand 22. Februar 2021 eine Datei mit Antworten auf häufig gestellte Fragen erstellt. Das Download-Dokument findet sich hier: